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Ihre Vorteile bei der Vergabe von Aufträgen

Sie können von unseren Rechnungen bis zu 50 % des Lohnanteils auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

Firmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung zur Beschäftigung dieser beitragen, können gemäß § 223 SGB IX bis zu 50 % des Lohnanteils auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Es gibt eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Menschen mit Behinderungen (§ 154 SGB IX). Firmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze Menschen mit einer Behinderung zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl dieser nicht beschäftigt, ist (nach § 160 SGB IX) eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Durch die Größe unserer Werkstatt ist die Abwicklung sehr umfangreicher und komplexer Aufträge mit großen Stückzahlen für uns kein Problem.

Wir sind flexibel, bieten höchste Qualität und arbeiten termingerecht.